Geldstrafen müss(t)en unter Berücksichtigung der ungünstigen Legalprognose zudem unbedingt ausgesprochen werden. Im Übrigen beantragt der Beschuldigte selber eine Strafe in Form einer Freiheitsstrafe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit für alle Delikte – mit Ausnahme der Beschimpfungen und der Übertretungen – eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es gelangt daher Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.