Der Beschuldigte delinquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während des laufenden Strafverfahrens sowie während der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einem längeren Strafvollzug. Seine Geringschätzung für das ganze Rechtssystem ist offenkundig und es scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem war der Beschuldigte vor der Haft Sozialhilfeempfänger und verfügt über kein Vermögen. Geldstrafen müss(t)en unter Berücksichtigung der ungünstigen Legalprognose zudem unbedingt ausgesprochen werden.