71 tungen), des unanständigen Benehmens (Übertretung) sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Übertretung) – eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären für die einzelnen Delikte theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte delinquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während des laufenden Strafverfahrens sowie während der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einem längeren Strafvollzug.