Die Vorinstanz hat die konkreten Strafrahmen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 1634 f., S. 106 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche hier zu sanktionierenden Delikte – mit Ausnahme der Beschimpfungen (Geldstrafe bis 90 Tagessätze), der Tätlichkeiten (Übertretungen), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Übertretungen), der Konsumwiderhandlungen (Übertre-