Indessen ist der Verteidigung zuzustimmen, wonach es keine Hinweise auf weitere Abnehmer gibt. 19.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1629 f.; S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d und Bst. c i.V.m. Bst. g des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG;