In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher auf die Aussagen des Beschuldigten vom 20. Juni 2019 und die Aussagen von K.________ abzustellen. Dass K.________ bereits früher Drogen in den Effekten der Privatklägerin fand, spricht zudem dafür, dass die Privatklägerin auch allein Drogen konsumierte. Somit erachtet die Kammer es als erstellt, dass rund die Hälfte des sichergestellten Methaphetamins für die Privatklägerin – und nicht die Gesamtmenge allein für den Eigenkonsum des Beschuldigten – bestimmt gewesen ist. Indessen ist der Verteidigung zuzustimmen, wonach es keine Hinweise auf weitere Abnehmer gibt.