___ oder AH.________ (pag. 537; pag. 729). Seine späteren Aussagen, wonach er zu relativieren versuchte, dass er der Privatklägerin den Stoff nicht abgegeben, sondern mit ihr gemeinsam konsumiert hätte, widerspricht indessen der Tatsache, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt (April 2019) bereits getrennt waren und vor allem durch die vielen Auseinandersetzungen aufgefallen sind, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie noch viel zusammen konsumiert hätten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher auf die Aussagen des Beschuldigten vom 20. Juni 2019 und die Aussagen von K.________ abzustellen.