Denn der Beschuldigte führte selbst aus, dass er eigentlich nicht viel konsumiere, gar nicht konsumiere, nicht jeden Tag konsumiere (pag. 537). Was natürlich die Frage aufwirft, weshalb er dann eine derart grosse Menge, die, wie er selber sagt, für ein Jahr gereicht hätte, kauft und notabene herumtragen muss. Seine Erklärung dafür, er habe zu diesem Zeitpunkt kein festes Domizil gehabt, muss als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal er bei den früheren Anhaltungen ebenfalls keinen Wohnsitz hatte, die Menge der damals aufgefundenen Drogen aber gera-