__ ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin pflegt. Dies dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, dass er seine Aussagen anlässlich der zweiten Befragung in Bezug auf ihren Drogenkonsum etwas relativierte. Demgegenüber antwortete die Privatklägerin – angesprochen auf ihren Drogenkonsum – jeweils kurz und ausweichend. Sie führte aus, dass sie nichts mit Drogen zu tun habe. Drogen seien nie Thema in der Beziehung zum Beschuldigten gewesen. Damit widerspricht sie den glaubhaften Aussagen von K.________ – und denjenigen des Beschuldigten.