1782 Z. 15 ff.). 19.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Vorinstanz stellte völlig zu Recht auf die stimmig-kohärenten und damit glaubhaften Aussagen von K.________ ab. So schilderte er denn auch anschaulich und absolut nachvollziehbar die Geschichte mit dem «Gipfelipapiersäckli» und weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um Drogen gehandelt habe. Zudem ist auch keine Falschbelastungsmotivation auszumachen, zumal K.________ ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin pflegt.