Z. 10 ff.). 19.5.6 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 21. April 2019 gegenüber der Polizei an, dass er nicht mit Drogen handle und das sichergestellte Crystal Meth zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Er mache nicht zweimal den gleichen Fehler. Er habe mal verkauft, jetzt aber nicht mehr. Er konsumiere eigentlich nicht viel, nicht jeden Tag. Er rauche das Crystal Meth. Er wiege die Menge nicht ab. Er habe für die sichergestellte Menge CHF 600.00 bezahlt. Die Menge hätte das ganze Jahr gereicht. Er habe den Stoff in E.________ in der Altstadt gekauft von einem «AQ.________» (pag. 537 Z. 81 – 98).