An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin erneut, dass Drogen in der Beziehung zum Beschuldigten nie ein Thema gewesen seien (pag. 1378 Z. 16 ff.), was sie wiederum anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte. Weiter führte sie aus, dass der Beschuldigte aber Drogen genommen habe. Die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten gemeinsam Drogen konsumiert habe, wollte die Privatklägerin nicht beantworten (pag. 1776 Z. 10 ff.).