Sie habe nie vor ihm Drogen konsumiert. Einmal habe er in seiner Wohnung etwas von der Privatklägerin weggeworfen, von dem er nicht gewusst habe, was es gewesen sei; es sei so etwas wie ein leeres «Gipfelipapiersäckli» gewesen. Der Beschuldigte habe ihm dann geschrieben «Was schiessisch du furt, wo ig ihre gibe, du Souhung». Er habe daraus geschlossen, dass es hätten Drogen sein können (pag. 531 Z. 236 ff.). Er habe gewusst, dass der Beschuldigte deale. Er sei deswegen ja auch im Gefängnis gewesen, das sei stadtbekannt (pag. 532 Z. 274 f.).