Es sei daher logisch, dass er dieser guten Beziehung nicht habe schaden wollen. Seine Aussagen seien glaubhaft. Die Aussagen der Privatklägerin seien aber in diesem Punkt mit Vorsicht zu geniessen. Sie wolle sich nicht selber belasten und streite daher ab, etwas mit Drogen zu tun zu haben. Heute hätten wir gesehen, dass sie diesbezüglich ausgewichen sei. Was übrig bleibe sei der Konsum. Dieser bleibe im Raum. Insgesamt könne mindestens für die Hälfte der 31 Gramm nicht von Eigenkonsum des Beschuldigten ausgegangen werden (pag. 1804 f.).