Auch Herr K.________ habe bestätigt, dass ein Teil der Drogen für die Privatklägerin bestimmt gewesen sei. Er habe keinen Grund, die Privatklägerin oder den Beschuldigten unnötig zu belasten. Zwar habe Herr K.________ seine Aussagen wieder abgeschwächt, wonach er nie gesehen habe, wie die Privatklägerin Drogen konsumiert habe, allerdings hätte in der Stadt jeder gewusst, dass der Beschuldigte mit Crystal Meth gehandelt habe. Dass Herr K.________ seine Aussagen abschwächt habe, sei nachvollziehbar, weil die Privatklägerin sich darüber echauffierte habe. Die Privatklägerin liege ihm am Herzen. Es sei daher logisch, dass er dieser guten Beziehung nicht habe schaden wollen.