537 Z. 95). Gleichzeitig habe er aber auch ausgesagt, dass er die Menge beim Konsum nicht abwiege. Entsprechend sei es unglaubhaft, dass er gewusst haben solle für wie lange diese Menge ausgereicht hätte. Weiter habe er angegeben, dass die Hälfte der Drogen für die Privatklägerin bestimmt gewesen sei. Dass er dann in der zweiten Einvernahme seine Aussagen geändert und gesagt habe, dass die gesamte Menge für den Eigenkonsum gewesen sei, sei eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte habe gemerkt, dass seine ersten Aussagen nicht von Vorteil gewesen seien. Das sei mehr, als ein bisschen unglücklich ausgedrückt gewesen. Auch Herr K._____