Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die hohe Menge ein ausschlaggebendes Indiz dafür sei, dass das Crystal Meth nicht nur für den Eigenkonsum des Beschuldigten gewesen sei. Wie die Verteidigung treffend bemerkt habe, gebe es keinen Hinweis auf einen unbekannten Abnehmer. Das sei aber auch nicht nötig. Gemäss seinen eigenen Aussagen konsumiere der Beschuldigte nicht viel Crystal Meth. Es mache also keinen Sinn, dass sich ein Gelegenheitskonsument ein Vorrat von 31 Gramm zulege, nur, weil der Ankauf grosser Mengen ein bisschen günstiger sei. Eine solche Menge reiche für ein Jahr (pag. 537 Z. 95).