Es gehe nicht um sie. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten habe es sich bei der gesamten Menge um Eigenkonsum gehandelt. Es seien auch nicht riesige Mengen gewesen. Der Preis sei entscheidend gewesen. Wie oft er kaufe, sei ihm überlassen. Diese Menge lasse nicht automatisch den Schluss zu, dass er dieses Methamphetamin verschenkt oder damit Handel betrieben habe. Der Beschuldigte sei nach Art. 19a BetmG wegen Konsums, nicht aber wegen Weitergabe zu bestrafen (pag. 1791 f.). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die hohe Menge ein ausschlaggebendes Indiz dafür sei, dass das Crystal Meth nicht nur für den Eigenkonsum des Beschuldigten gewesen sei.