Es gebe keinen Grund, ihr etwas zu schenken. Der Beschuldigte sei auch nicht in Geld geschwommen. Wenn schon, dann hätte er es ihr verkauft. Aber auch die Privatklägerin habe kein Geld gehabt. Es mache daher keinen Sinn, dass er der Wohltäter gewesen sein solle und er ihr die Drogen geschenkt habe. Auch vor dem Hintergrund, dass sie bereits eine Liaison gehabt hätten und es immer wieder zu Streite-