Es sei unbestritten, dass man beim Beschuldigten dieses Gemisch aufgefunden habe. Es werde aber bestritten, dass dies nicht nur für den Eigenkonsum, sondern auch für die Weitergabe bestimmt gewesen sei. Der Beschuldigte habe erklärt, dass er eine grosse Menge gekauft habe, weil es günstiger gewesen sei. Er habe die Drogen gemeinsam mit der Privatklägerin konsumiert. Er habe sich diesbezüglich unglücklich ausgedrückt, wonach die Hälfte für die Privatklägerin bestimmt gewesen sei. Damit habe er gemeint, dass sie es gemeinsam konsumiert hätten. Es gebe keinen Grund, ihr etwas zu schenken.