Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte insbesondere aus, dass es sich bei der Formulierung der Anklageschrift, wonach die Betäubungsmittel allenfalls für andere unbekannte Abnehmer bestimmt gewesen seien, um reine Mutmassungen handle. Die Vorinstanz unterstützte dies dann noch und begründe es mit der grossen Menge, mit der er unterwegs gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für Abnehmer. Das zeige einfach, wie das Verfahren gegen den Beschuldigten geführt worden sei. Es sei unbestritten, dass man beim Beschuldigten dieses Gemisch aufgefunden habe.