Aufgrund der grossen Menge der Drogen und der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits früher im Drogenhandel tätig gewesen sei, könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass er eine Teilmenge ebenfalls an unbekannte Drittpersonen habe verkaufen wollen. Entsprechend sei erstellt, dass der Beschuldigte am 21. April 2019 15.5 Gramm Methamphetamingemsich (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) besessen und Anstalten zum Verkauf oder zur Schenkung getroffen habe (pag. 1628 f.; S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien