Aus dem Umstand, dass K.________ in den Effekten der Privatklägerin bereits früher Drogen gefunden habe, könne geschlossen werden, dass die Privatklägerin die vom Beschuldigten bezogenen Drogen nicht nur gemeinsam mit diesem sondern vielmehr auch alleine konsumiert habe. Aufgrund der grossen Menge der Drogen und der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits früher im Drogenhandel tätig gewesen sei, könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass er eine Teilmenge ebenfalls an unbekannte Drittpersonen habe verkaufen wollen.