_ hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die Privatklägerin – zumindest gelegentlich – Drogen konsumiert habe, welche sie vom Beschuldigten bezogen habe. In Anbetracht der gemachten Ausführungen stelle das Gericht auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten und von K.________ ab. Demnach sei davon auszugehen, dass die Hälfte der sichergestellten Drogenmenge für die Privatklägerin bestimmt gewesen sei. Aus dem Umstand, dass K.______