Beispielsweise erscheine jener Sachverhalt, wonach er unwissend Drogen der Privatklägerin weggeworfen habe, sehr spezifisch und dadurch realitätsnah. Dass er eine solche Geschichte erfinden würde, erachte das Gericht als sehr unwahrscheinlich. Es sei damit auf dessen erste Aussage abzustellen. Die Beteuerungen der Privatklägerin, wonach sie nie Drogen konsumiert habe, erachte das Gericht ebenfalls als Schutzbehauptung. Sowohl der Beschuldigte als auch K.________ hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die Privatklägerin – zumindest gelegentlich – Drogen konsumiert habe, welche sie vom Beschuldigten bezogen habe.