64 scheine dem Gericht ebenfalls als Schutzbehauptung. Vielmehr deute sein Aussageverhalten daraufhin, dass er im Nachgang realisiert habe, dass er mit seinen Aussagen auch seine Freundin, die Privatklägerin, belastet habe. Dafür spreche auch, dass K.________ im Rahmen der ersten Einvernahme relativ detaillierte Aussagen zum Drogenkonsum der beiden abgegeben habe. Beispielsweise erscheine jener Sachverhalt, wonach er unwissend Drogen der Privatklägerin weggeworfen habe, sehr spezifisch und dadurch realitätsnah.