Es sei nicht einzusehen, weshalb er mit seinen Aussagen nicht nur den Beschuldigten, sondern insbesondere auch die Privatklägerin habe belasten sollen. Seine Erklärung, wonach es sich bei seiner ersten, belastenden Aussage um eine Mutmassung gehandelt und er dies nur gesagt habe, weil er wegen des Vorfalls wütend auf die Privatklägerin gewesen sei, er-