In der ersten und tatnächsten Einvernahme habe der Beschuldigte ausgeführt, dass die Hälfte der sichergestellten Drogen für die Privatklägerin gewesen sei, womit er sich selber belastet habe. Seine spätere Darstellung, wonach die gesamte Menge für ihn selber gewesen sei, müsse vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Erstere Darstellung werde durch K.________ bestätigt. Es sei nicht einzusehen, weshalb er mit seinen Aussagen nicht nur den Beschuldigten, sondern insbesondere auch die Privatklägerin habe belasten sollen.