Bei den anderen Gelegenheiten, bei welchen der Beschuldigte mit Drogen angehalten worden sei, habe er jedoch immer viel kleinere Mengen bei sich gehabt. Die Erklärung, dass er damals obdachlos gewesen sei und deshalb seinen gesamten Vorrat für ein halbes Jahr auf sich getragen habe, erscheine unglaubhaft, da er auch zum Zeitpunkt der früheren Anhaltungen über kein festes Domizil verfügt habe. In der ersten und tatnächsten Einvernahme habe der Beschuldigte ausgeführt, dass die Hälfte der sichergestellten Drogen für die Privatklägerin gewesen sei, womit er sich selber belastet habe.