19.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte beweiswürdigend insbesondere aus, dass es bei der grossen Menge von 31 Gramm Crystal unwahrscheinlich sei, dass der gesamte Stoff für den Eigenkonsum gedacht gewesen sei. Je nach Häufigkeit des Konsums dürfe der Stoff für ca. ein Jahr reichen. Bei den anderen Gelegenheiten, bei welchen der Beschuldigte mit Drogen angehalten worden sei, habe er jedoch immer viel kleinere Mengen bei sich gehabt.