Die Vorwürfe der versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von K.________ – ebenfalls begangen am 21. April 2019 in I.________ – werden oberinstanzlich nicht mehr bestritten und sind infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden (vgl. E. I.1.5. hiervor). Diese Vorfälle sind entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nicht mehr zu behandeln. 19.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz