_, vorgeworfen, indem er ein Minigrip mit gesamthaft 31 Gramm Methamphetamingemisch (21.7 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) auf sich getragen habe, wobei rund die Hälfte davon, also rund 10,86 Gramm reines Methamphetamin, zur entgeltlichen oder allenfalls unentgeltlichen Abgabe an die Privatklägerin oder allenfalls andere unbekannte Abnehmer und die andere Hälfte für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen sei (Ziff. III.12.1. des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorwürfe der versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von K.__