63 18.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1613 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Infolgedessen ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 (und Abs. 3) StGB der Drohung und Beschimpfung, beides begangen am 17. Juni 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.