_ flüchtete. Die Beschimpfung ist an sich nicht bestritten. Diese wurde erstinstanzlich als Reaktion auf Beschimpfungen durch die Privatklägerin angesehen. Es wurde Retorsion angenommen. Somit ist der Beschuldigte in diesem Punkt an sich nicht beschwert – der Schuldspruch wurde von ihm erst- und oberinstanzlich auch beantragt, jedoch mit dem Absehen von einer Bestrafung. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Ziff. I.6.8. und Ziff. I.9.10. der Anklageschrift erstellt.