Er kam jeweils rasch ins Geschäft, ging der Privatklägerin nach und erhob seine Finger im Sinne einer Drohgebärde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zuerst bedroht haben soll, um danach vor ihm zu flüchten, zumal er dann auch im Q.________ seine drohende Haltung zeigte und es in der Vergangenheit zu zahlreichen ähnlichen Vorfällen kam. Entsprechend bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im P.________ verbal mit dem Tod bedrohte und sie schliesslich aus Angst vor ihm in den Q.________ flüchtete.