735 Z. 438 – 440). 18.6 Beweiswürdigung durch die Kammer In Übereinstimmung mit den Aussagen ist davon auszugehen, dass es zwischen den Parteien bereits beim P.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Beschimpfungen kam. Von wem diese schlussendlich zuerst ausgingen, muss vorliegend offen bleiben. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, wonach es sie wütend gemacht habe, den Beschuldigten zusammen mit AK.________ gesehen zu haben, wäre durchaus denkbar, dass sie sich gegenüber den beiden zuerst abfällig äusserte, was den Beschuldigten wiederum in Rage versetzte.