62 und er habe sein Gerät verkauft. Er sei zu seiner Freundin zurückgegangen, welche in der Nähe des Q.________ gewartet habe. Die Privatklägerin sei aus der Passage herausgekommen und habe seine Freundin als Hure, Nutte und Schlampe betitelt. Er und seine Freundin seien ihr in den Q.________ nachgegangen, wo sich die Privatklägerin versteckt, das Opfer gespielt und die Polizei angerufen habe. Im Q.________ selber sei eigentlich nichts passiert, er habe sie nicht angefasst, es sei nur verbal gewesen (pag. 23 / pag. 710 Z. 218 ff.).