S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18.5.3 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab am 26. August 2019 gegenüber der Polizei an, dass sie am 17. Juni 2019 im P.________ gewesen sei, als der Beschuldigte in Begleitung von AK.________ gekommen sei. Er sei plötzlich hinter ihr gestanden und habe sie als Nutte beschimpft und ihr damit gedroht, sie umzubringen. Dies habe ihr so sehr Angst gemacht, dass sie den Beschuldigten weggestossen habe und sie rennend geflüchtet sei. Da der Q.________ gleich daneben sei und sie dort Leute kenne, sei sie in diesen Laden gegangen, um sich zu schützen.