Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung generell kann auf das hiervor Ausgeführte unter E. II.10.3 sowie II.11.3 verwiesen werden. Ergänzend führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Verteidigung bezüglich des Vorfalls vom 17. Juni 2019 angebe, dass aus dem Videomaterial ersichtlich sei, dass die Privatklägerin mit dem Streit angefangen habe. Das stimme nicht. Auf dem Video seien keinerlei Anzeichen erkennbar, dass sie ihn zuerst beschimpft haben solle. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe der Beschuldigte sie bereits beim P.________ als Hure bezeichnet.