Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erwiesen, wonach es zu Drohungen gekommen sei und es sei rein rechtlich auch nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe (pag. 1790). Für die von der Verteidigung gemachten Vorbringen zu den Vorwürfen der Beschimpfung insgesamt wird wiederum auf die Ausführungen unter E. II.10.3 verwiesen. Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung generell kann auf das hiervor Ausgeführte unter E. II.10.3 sowie II.11.3 verwiesen werden.