Heute habe man auch gesehen, dass es die Privatklägerin nicht so genau nehme mit der Wahrheit. Nichtsdestotrotz nehme die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin einfach an. Bei diesem Vorfall sei es speziell, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Denn wenn man das Video anschaue, sehe man, dass sie ihn provoziert habe. Es sehe nicht danach aus, als ob sie Angst gehabt habe. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erwiesen, wonach es zu Drohungen gekommen sei und es sei rein rechtlich auch nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe (pag.