Es sei auch verwunderlich, weshalb sie immer den Kontakt zum Beschuldigten gesucht habe. Sie mache auch monotone Ausführungen: Jedes Mal habe sie Angst und jedes Mal werde sie mit dem Tod bedroht und jedes Mal nehme die Vorinstanz das auch so an. Die Vorinstanz argumentiere wiederum damit, dass generell davon auszugehen sei, dass die Privatklägerin die Wahrheit sage, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden könne. Eine derartige Argumentation gehe nicht. Heute habe man auch gesehen, dass es die Privatklägerin nicht so genau nehme mit der Wahrheit.