60 Beschuldigten und AK.________ am 17. Juni 2019 beschimpft und der Beschuldigte Erstere in der Folge als Nutte betitelt habe (pag. 1612 f.; S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte zum Vorwurf der Drohung aus, dass es fragwürdig sei, weshalb jedes Mal, wenn die Privatklägerin auf den Beschuldigten treffe, es wieder zu Drohungen gekommen sein solle. Es sei auch verwunderlich, weshalb sie immer den Kontakt zum Beschuldigten gesucht habe.