Wie die Privatklägerin selber angegeben habe, habe sie den Beschuldigten mit seiner neuen Freundin an diesem Tag das erste Mal zusammen gesehen, was sie wütend gemacht habe. Die beiden zu beschimpfen, habe ihr Genugtuung verschafft (pag. 682 Z. 627). Die Vorinstanz erachtete es daher als erstellt, dass die Privatklägerin den