_ geflohen sei. Dafür spreche auch das typische Aussageverhalten des Beschuldigten, dass nicht er in der Täterrolle gewesen sei, sondern die Privatklägerin. Der Beschuldigte bestreite andererseits nicht, dass er die Privatklägerin an jenem Tag beschimpft habe. Er führe jedoch aus, dass dies lediglich die Reaktion auf die Beschimpfungen der Privatklägerin gewesen sei und mache Retorsion geltend. Die Privatklägerin habe ihrerseits selber eingestanden, dass sie sowohl AK.________ als auch den Beschuldigten beschimpft habe.