Ihr Verhalten, ihre Gestik sowie das Auftreten des Beschuldigten im Video könne nicht anders als so gedeutet werden, als dass die Privatklägerin vor ihm auf der Flucht gewesen sei. Indessen ergebe es keinen Sinn, dass die Privatklägerin vor dem Belschuldigten hätte fliehen sollen, wenn sie dem Beschuldigten gedroht hätte und nicht umgekehrt. Dem Gericht erscheine es viel plausibler, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher die Privatklägerin im P.________ bedroht habe und diese in der Folge vor ihm in den Q.________ geflohen sei.