III.9.5. des erstinstanzlichen Urteils). 18.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Beschuldigte einerseits bestreite, die Privatklägerin am 17. Juni 2019 bedroht zu haben und stattdessen behaupte, dass er seinerseits von der Privatklägerin bedroht worden sei. Die Videoaufnahme zeige unbestrittenermassen, wie die Privatklägerin vor dem Beschuldigten im Q.________ Zuflucht suche: Ihr Verhalten, ihre Gestik sowie das Auftreten des Beschuldigten im Video könne nicht anders als so gedeutet werden, als dass die Privatklägerin vor ihm auf der Flucht gewesen sei.