59 bereichern und der Privatklägerin zu schaden. Entsprechend liegt auch keine Sachentziehung, sondern ein Diebstahl vor. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB des Diebstahls, begangen am 16. Juni 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.