Der Beschuldigte drang in die Wohnung der Privatklägerin ein und nahm gewisse Sachen von ihr mit. Diese Gegenstände behielt er über eine längere Zeit und gab sie erst aufgrund des Verfahrens und nicht aus eigenem Antrieb zurück, wodurch sich sein Aneignungswille manifestierte. Dass er die Sachen lediglich als Pfand zurückhielt ist nicht belegt. Auch machte er der Privatklägerin keinen Austauschvorschlag. Der Beschuldigte wusste um die Fremdheit und die Unrechtmässigkeit der Wegnahme der beweglichen Sachen. Er tat dies, um sich dadurch unrechtmässig zu