Der Beschuldigte wusste, dass ihm die Sachen der Privatklägerin nicht zustanden. Er handelte einzig in der Absicht, sich durch die wahllose Mitnahme von Sachen zu bereichern und um der Privatklägerin einen möglichst grossen Schaden zuzufügen. Überdies läge – wenn man der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten folgen würde – bereits durch das Beschaffen eines (unrechtmässigen) Pfandes eine Bereicherung vor, zumal die Umwandlung einer ungesicherten Forderung in eine gesicherte bereits eine wirtschaftliche Besserstellung darstellt.